Satzung der Laufgemeinschaft Laacher See
§ 1
Der Verein führt den Namen "Laufgemeinschaft Laacher See" und hat seinen Sitz in Mendig.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Besonders zu nennen sind hier Lauftraining,
Teilnahme an Volksläufen und Volkswanderungen und die Veranstaltung von Volksläu-fen sowie - Wanderungen.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der Verein besteht aus Mitgliedern. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Mitgliedschaft befürworten oder ablehnen.
§ 6
Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, hat sich bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich anzumelden.
Der Vorstand trifft dann durch einfache Stimmenmehrheit die Entscheidung darüber, ob der Bewerber zugelassen wird oder nicht.
§ 7
Es wird ein Monatsbeitrag erhoben, die Höhe desselben wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8
Die Mitgliedschaft verliert, wer
§ 9
Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so muss zunächst ein diesbezüglicher Beschluss im Vorstand herbeigeführt werden. Dieser Beschluss wird dann der Mitgliederversammlung vorgelegt, die ihrerseits durch einfache Mehrheit endgültig darüber entscheidet.
§ 10
Möchte ein Mitglied aus der Laufgemeinschaft austreten, so muss dieses Vorhaben dem Vorsit-zenden schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11
Zur Leitung des Vereins und dessen Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung ein Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren, auf Antrag in geheimer Wahl, gewählt. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, vier Beisitzern, einem Jugendwart, und einer Frauenwartin. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer. Jeweils zwei von diesen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, dem Verein mindestens ein Jahr lang angehören und auf der Versammlung anwesend sind. Abstimmungsberechtigt sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf der Mitgliederversammlung anwesend sind.
§ 12
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind folgende :
§ 13
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Beifügung der Tages-ordnung mindestens eine Woche vorher.
§ 14
Eine außerordentliche Versammlung muss dann anberaumt werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, diese beim ersten Vorsitzenden schriftlich beantragen.
§ 15
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 16
Änderungen vorstehender Satzung können vorgenommen werden, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung ihre Stimme für eine Änderung ab-geben.
§ 17
Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Empfänger wird von der letzten Mitgliederversammlung bestimmt bzw. dem Liquidator. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigem Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Mayen.
Mendig, den 23.Juni 2002
Unterschrift (1.Vorsitzender)
Unterschrift (Schriftführer)
